Wer auf seinem Online-Shop internationalen Versand anbietet, muss die Versandkosten für das Ausland in Euro und Cent angeben. Eine Formulierung "Versandkosten auf Anfrage" ist eine Verzerrung des Wettbewerbs und somit abmahnfähig.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen 1-4 U 225/08) am 12.03.2009.
Es handle sich hierbei ganz klar um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnug (PAngV) befanden die Richter. Nur einen Tag zuvor hatte das Landgericht Augsburg mit seinem Beschluss die Auffassung vertreten, es sei einem Verkäufer nicht zuzumuten, eine uferlose Auflistung aller Länder der Welt aufzuführen (Aktenzeichen 2 HK O 777/09).
Um einer Abmahnung zu entgehen sollte ein Shopbetreiber also entweder alle Nicht-EU-Länder mit den entsprechenden Kosten auflisten oder sich für eine Versandkostenpauschale entscheiden.