Um sich von illegalen Produkten, so genannten Plagiaten, zu distanzieren, schrieb ein eBay-Händler kurzum den Hinweis "Garantie – Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren." in seine Artikelbeschreibung - und erhielt eine Abmahnung..
Das Landgericht Bochum sah darin einen Wettbewerbsverstoß (Urteil von 12.02.2009, Aktenzeichen 12 O 19/09). Da der Vertrieb von Plagiaten sowieso verboten ist, ist es selbstverständlich, dass der Verkäufer ein Original anbieten muss. Durch seine Garantieaussage hat der Verkäufer seinen Kunden vorgetäuscht, sie hätten einen besonderen Vorteil. Die Werbung mit einer derartigen Selbstverständlichkeit sei deshalb irreführend im Sinne von § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist damit unzulässig.