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Versandarten bei eBay - Einladung zur Abmahnung

Durch das Anbieten von "unversicherten" und "versicherten" Versand von Händlern bei eBay gab es einige Abmahnungen, da diese dem Kunden nicht mitgeteilt haben, dass auch beim Transport das Risiko des Verlustes und der Beschädigung beim Verkäufer liegt. Egal, ob der Versand versichert war oder nicht.

Grundsätzlich haftet der Verkäufer nach den Grundregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eigentlich nicht für das Versandrisiko. Seine Pflicht endet mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder ein Versandunternehmen. Wird die Ware beschädigt oder geht verloren, ist es nicht das Problem des Verkäufers. Jeder kennt noch den Kaufmannsleitsatz "Geldschulden sind Schickschulden, Warenschulden sind Holschulden".

So steht es im § 447 Abs. 1 BGB "Gefahrübergang beim Versendungskauf":

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Ausnahmeregelung: der Verbrauchsgüterkauf

Dieser Grundsatz gilt jedoch nach § 474 Abs. 2 BGB beim Verbrauchsgüterkauf gerade nicht!

„§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“


Immer, wenn ein Unternehmer bewegliche Sachen an einen Verbraucher verkauft, liegt demnach ein Verbrauchsgüterkauf vor. Damit sind Online-Shops und natürlich auch eBay absolute Paradebeispiele für die Verbrauchsgüterkäufe. Eine Ausnahme hierfür besteht nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB nur für die öffentliche Versteigerung gebrauchter Sachen, doch diese Voraussetzung erfüllt eBay nicht.

In der Praxis bedeutet dies, dass die so genannte Transportgefahr beim Verkauf an Endverbraucher immer und ohne Ausnahme beim Verkäufer liegt. Er kommt seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag also erst mit der tatsächlichen Ablieferung der Ware beim Käufer nach und nicht schon mit der Übergabe der Lieferund an das Versandunternehmen.

Auch dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine andere Regelung mit dem Käufer vereinbaren.

„§ 475 Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
[...]“


Rein rechtlich kann es dem Käufer, wenn er ein Verbraucher und kein Unternehmer ist, also beim Kauf im Internet völlig egal sein, ob die Sendung ankommt oder nicht.
Somit kann er auch gar kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen, geschweige denn, dafür mehr zu zahlen. Bietet der Verkäufer trotzdem diese Versandoptionen an, spielt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei diesem. Darin ist wegen des Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 474 Abs. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen.



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